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ARIDPol
Text gilt ab: 01.04.1983
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2038.3.2-I

Richtlinien für die Einberufung und Ausbildung von Polizeidienstanfängern des Freistaates Bayern
(ARIDPol)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 2. Februar 1983, Az. IC3-2350-82/19

(AllMBl. S. 127)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für die Einberufung und Ausbildung von Polizeidienstanfängern des Freistaates Bayern (ARIDPol) vom 2. Februar 1983 (AllMBl. S. 127)

Die Einberufung von Dienstanfängern in den Polizeivollzugsdienst, ihre Rechtsstellung und ihre Rechte und Pflichten richten sich in erster Linie nach
Art. 27 BayBG,
§§ 23 bis 26 LbV,
§ 5a LbVPol und
den einschlägigen Bestimmungen der RLbVPol,
im Übrigen nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, soweit Dienstanfänger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstanfänger), der Arbeitszeitverordnung (AzV) und der Urlaubsverordnung (UrlV), soweit diese Rechtsvorschriften Sonderregelungen für Dienstanfänger enthalten.
Darüber hinaus erlässt das Staatsministerium des Innern gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 LbVPol folgende Richtlinien: