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ARIDPol
Text gilt ab: 01.04.1983

5. Ausbildung

5.1 Ausbildungsgrundsätze

Die zu Dienststellen des uniformierten Polizeieinzeldienstes einberufenen Dienstanfänger werden nach den Rahmengrundsätzen der Nummer 5.2 ausgebildet. Innerhalb der Rahmengrundsätze obliegt die auf die Erfordernisse des Einzelfalls abzustellende Ausbildungsgestaltung den Präsidien der Landespolizei, dem Präsidium der Grenzpolizei, den Leitern der Ausbildungsdienststellen und den Ausbildungsbeamten. Darüber hinaus sind alle Beamten des Polizeidienstes aufgerufen, den jungen Dienstanfängern kollegial und verständnisvoll zu begegnen und sie mit Rat und Tat zu unterstützen.

5.2 Ziel und Inhalt der Ausbildung

5.2.1 

Ziel der Ausbildung ist es, den Dienstanfängern
Grundkenntnisse über Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise der Polizei zu vermitteln,
die Verwaltungszusammenhänge aufzuzeigen und ihnen insbesondere einen Überblick über Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der wichtigsten Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu verschaffen,
die Grundzüge der Verwaltungstechnik zu vermitteln (insbesondere Einführung in den dienstlichen und persönlichen Schriftverkehr) und
sie mit der Bedienung der technischen Einrichtungen vertraut zu machen.

5.2.2 

Zum Ziel der Ausbildung gehört ferner, dass die Dienstanfänger durch geeignete ggf. auch außerdienstliche Ausbildungsmaßnahmen Kenntnisse im Maschinenschreiben und in der ersten Hilfe erwerben, sofern sie solche Kenntnisse nicht schon nachweisen können.

5.2.3 

Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sollen die Dienstanfänger vor allem den Arbeitsbereichen Innendienst, Waffen und Gerät, Kraftfahrzeugwesen und Verkehr zugeteilt und dort in angemessener Weise über rein mechanische Arbeiten hinaus mit der selbständigen Erledigung einfacher Vorgänge betraut werden. Dadurch soll ihnen das Kennenlernen und Vollziehen der einschlägigen Rechtsgrundlagen praxisgerecht nahe gebracht werden. Fachzeitschriften, Gesetz- und Amtsblätter sind ihnen zugänglich zu machen. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander und zur Gesamtausbildungsdauer stehen.

5.2.4 

Die Dienstanfänger dürfen an geeigneten Dienstverrichtungen des Polizeieinzeldienstes informatorisch teilnehmen und nach entsprechender Anleitung unter besonderer Aufsicht im Rahmen des dienstlichen Schießens Schießübungen mit der Faustfeuerwaffe ausführen.

5.2.5 

Die Dienstanfänger sind grundsätzlich verpflichtet, an Dienstversammlungen, Dienstunterricht und Dienstsport teilzunehmen. Es wird erwartet, dass sie sich auch während der Freizeit sportlich betätigen. Gegen ihre Beteiligung an innerbayerischen Sportwettkämpfen unter den Voraussetzungen, die für Beamte gelten, bestehen keine Bedenken.

5.2.6 

Die Teilnahme der Dienstanfänger an Veranstaltungen, Besichtigungen und Führungen berufsbezogener und allgemein bildender Art ist erwünscht und deshalb zu fördern.

5.3 Lernmittel

5.3.1 

Als Lernmittel sind insbesondere geeignet
die Vorschriftensammlung für die Polizeiausbildung in Bayern,
das Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei, herausgegeben vom Prüfungsamt für die Bayerische Polizei,
der Aktenplan für die staatliche Polizei und
die Einführungen
A 1
Behördenorganisation
A 2
Verwaltungstechnik
der Bayerischen Verwaltungsschule.

5.3.2 

Fehlende Lernmittel werden auf Anforderung der Ausbildungsdienststelle von den Präsidien der Landespolizei und dem Präsidium der Grenzpolizei aus dem zugewiesenen Haushaltsmittel beschafft.

5.4 Ausbildungsdienststellen

Als Ausbildungsdienststelle im Sinn der Nummer 2.2.1 kommen in Betracht
Polizei-/Grenzpolizeiinspektionen,
in geeigneten Fällen auch Polizeidirektionen (insbesondere PD/ZD) undPolizei-/Grenzpolizeistationen.

5.5 Ausbildungsbeamte, Ausbildungsplan, Eignungsbericht

5.5.1 

Für jede Ausbildungsdienststelle, zu der Dienstanfänger einberufen sind oder der Dienstanfänger für bestimmte Ausbildungsabschnitte zugewiesen werden, bestellen die Präsidien der Landespolizei oder das Präsidium der Grenzpolizei einen geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsbeamten. Bei kleineren Ausbildungsdienststellen wird grundsätzlich der Dienststellenleiter bestellt.

5.5.2 

Der Ausbildungsbeamte leitet und überwacht die Ausbildung nach dem nach Nummer 5.5.3 zu erstellenden Ausbildungsplan, hält den Dienstanfänger dazu an, fehlende Kenntnisse in Maschinenschreiben und in erster Hilfe ggf. auch außerdienstlich zu erwerben, steht ihm in beruflichen und persönlichen Sorgen bei und weist ihn rechtzeitig auf Mängel in Leistung und Verhalten hin. Er wird dabei von den Beamten unterstützt, denen der Dienstanfänger während der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugeteilt ist.

5.5.3 

Für jeden Dienstanfänger wird ein auf die voraussichtliche Dauer der Ausbildung (vgl. Nr. 5.6) abgestellter Ausbildungsplan nach den Rahmengrundsätzen der Nummer 5.2 erstellt, ggf. im Benehmen mit der oder mit den weiteren Dienststellen, denen der Dienstanfänger für bestimmte Ausbildungsabschnitte zugewiesen werden soll. Zuständig für die Erstellung des Ausbildungsplans ist der Ausbildungsbeamte der Dienststelle, zu der der Dienstanfänger einberufen worden ist. Der Dienstanfänger erhält einen Abdruck des Ausbildungsplans.

5.5.4 

Rechtzeitig vor Ablauf der Ausbildung erstellt der Ausbildungsbeamte der Dienststelle, zu der der Dienstanfänger einberufen worden ist, im Benehmen mit den Beamten, denen er zugeteilt war, ggf. auch im Benehmen mit den Ausbildungsbeamten der Dienststellen, denen er für bestimmte Ausbildungsabschnitte zugewiesen war, ein Persönlichkeitsbild nach dem Muster der Anlage 7. Es wird empfohlen, für die Beschreibung der einzelnen Bewertungsmerkmale von den Beschreibungshilfen der Anlage D zu Abschnitt C Nr. 5 der IMBek vom 21. Oktober 1971 (MABl S. 925) Gebrauch zu machen.
Das Persönlichkeitsbild ist dem Dienstanfänger zu eröffnen. Über Einwendungen entscheidet der Leiter der Polizeidirektion/Grenzpolizeiinspektion. Danach ist es dem Dienstanfänger nochmals zu eröffnen.

5.5.5 

Das Präsidium der Bereitschaftspolizei setzt den Termin fest, bis zu dem ihm das Persönlichkeitsbild und die den Ausbildungsdienststellen für die Ausbildungsdauer überlassenen Personalunterlagen der Dienstanfänger vorliegen müssen. Bei der Entscheidung über die Übernahme des Dienstanfängers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist das Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen.

5.5.6 

Ausbildungsbeamte, die erstmalig Dienstanfänger zu betreuen haben, sind zuvor in geeigneter Form in die besonderen Aufgaben und Pflichten einzuweisen.

5.6 Ausbildungsdauer, Übernahme in eine Polizeihundertschaft

5.6.1 

Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses bestimmt das Präsidium der Bereitschaftspolizei nach dem Alter der Dienstanfänger und den Aufstellungsterminen der Polizeihundertschaften.

5.6.2 

In der Regel wird der Dienstanfänger zum nächsten Aufstellungstermin, nach dem er das 17. Lebensjahr vollendet hat, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in eine Polizeihundertschaft eingestellt.

5.6.3 

Dienstanfänger, die das 17. Lebensjahr erst vor dem Ersten des Monats vollenden, der dem Aufstellungstermin einer Polizeihundertschaft folgt, können in eine Polizeihundertschaft übernommen werden, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LbVPol erfüllen. In diesem Fall werden sie alsbald nach Vollendung des 17. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nummer 3.1 Satz 2 gilt entsprechend.