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Text gilt ab: 01.04.1983

4. Rechte

4.1 Dienstanfängerbezüge

Die Dienstanfänger erhalten Dienstanfängerbezüge (Unterhaltsbeihilfe, Fahrkostenzuschuss bzw. Wegeentschädigung) nach der FMBek vom 12. Mai 1976 (StAnz Nr. 21) in der jeweils geltenden Fassung. Bewilligungsstelle ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei. Fahrkostenzuschüsse oder Wegeentschädigungen für Dienstanfänger, die außerhalb ihres Wohnortes ausgebildet werden, werden monatlich mit der Unterhaltsbeihilfe angewiesen.

4.2 Reisekostenvergütung, Trennungsgeld

Die Gewährung von Reisekostenvergütung (Aufwandsvergütung) und Trennungsgeld richtet sich nach den für Dienstanfänger allgemein geltenden Bestimmungen. Ausbildungsreisen (z.B. zu Veranstaltungen, Besichtigungen und Führungen berufsbezogener oder allgemein bildender Art, vgl. Nr. 5.2.6) sind grundsätzlich nur zulässig, wenn dadurch keine Ansprüche auf Reisekostenvergütung (Aufwandsvergütung) ausgelöst werden; sonstige Dienstreisen sind nur zulässig, wenn zwingende Gründe sie erfordern.

4.3 Freie Heilfürsorge, Beihilfen im Krankheitsfall

4.3.1 

Freie Heilfürsorge wird Dienstanfängern nicht gewährt, solange sie bei Dienststellen des Polizeidienstes ausgebildet werden. Wenn sie bei der Bereitschaftspolizei an der Grundausbildung teilnehmen (Nrn. 2.2.2 und 5.6.3), erhalten sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freie Heilfürsorge nach den für die Beamten auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei geltenden Bestimmungen. Da sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 172 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei sind (vgl. GemBek vom 21.03.1961, MABl S 245), ist ihnen der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für den Fall nahe zu legen, dass sie nicht bei den Eltern mitversichert sind. Als Versicherer sind vor allem Unternehmen geeignet, die bereit sind, die Versicherung während der Zeit ruhen zu lassen, in der der Versicherungsnehmer vorübergehend freie Heilfürsorge erhält.

4.3.2 

Die Dienstanfänger haben in sinngemäßer Anwendung des Art. 86 BayBG und des Art. 11 Abs. 1 BayBesG Anspruch auf Beihilfen nach den Beihilfevorschriften.

4.4 Unfallfürsorge

Unfallfürsorge wird wie für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt (Art. 27 Abs. 2 BayBG).

4.5 Nachversicherung

Dienstanfänger sind in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AnVG versicherungsfrei, weil ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (vgl. GemBek vom 21.03.1961 a. a. O.). Sie sind wie Beamte nachzuversichern, wenn sie aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgung ausscheiden (§ 9 AnVG).

4.6 Dienstkleidung

Dienstanfänger tragen keine Dienstkleidung, solange sie bei Dienststellen des Polizeieinzeldienstes ausgebildet werden. Dienstanfänger, die an der Grundausbildung der Bereitschaftspolizei teilnehmen (Nrn. 2.2.2 und 5.6.3), sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Die Bestimmungen für Beamte gelten entsprechend.

4.7 Arbeitszeit, Urlaub

4.7.1 

Für die jugendlichen Dienstanfänger gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Arbeitszeit und Freizeit, im Übrigen gilt die Arbeitszeitverordnung entsprechend, insbesondere § 9 (§ 1 AzV). Zum Wechselschichtdienst dürfen Dienstanfänger nicht herangezogen werden, ebenso nicht zum Dienst an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

4.7.2 

Der Urlaub richtet sich nach den für Dienstanfänger allgemein geltenden Bestimmungen. Der Urlaub der jugendlichen Dienstanfänger richtet sich nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über den Urlaub nur, soweit die Urlaubsverordnung keinen weiter gehenden Urlaubsanspruch gewährt. Vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf soll ihnen der bis dahin zustehende Erholungsurlaub gewährt werden.

4.8 Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht der Dienstanfänger endet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 5 des Schulpflichtgesetzes mit ihrer Einberufung.