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Text gilt ab: 22.12.1994

7.   Zu § 2 Abs. 5 (Kostenerstattung)

Die Erstattungssätze bei Fortbildungslehrgängen werden von der Verwaltungsschule festgesetzt. Bei der „entsprechenden“ Anwendung der Erstattungsregelungen der Bayerischen Beamtenfachhochschule (§ 2 Abs. 5 ErrichtungsVO) ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften nur Regelungen für den Ausbildungsbereich und nicht für den anders gearteten Fortbildungsbereich zum Gegenstand haben. Die entsprechende Anwendung hat daher so zu erfolgen, dass sie auch vom Sinn und Zweck der Fortbildungsmaßnahmen her gerechtfertigt ist.