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Text gilt ab: 27.12.2011
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2035-I

Vollzug des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 1. März 1999, Az. IZ1-0382.1-61

(AllMBl. S. 183)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vom 1. März 1999 (AllMBl. S. 183), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2011 (AllMBl. S. 653) geändert worden ist

Das Staatsministerium der Finanzen hat mit Rundschreiben vom 17. November 1998 (Az.: 25-P1050-12/230-64606), geändert durch FMS vom 29. November 2001 (Az.: 25-P1050-12/250-44830), neue Vollzugshinweise zur Reisekostenvergütung für Mitglieder von Personalvertretungen, zum Sachschadenersatz bei Personalratsreisen sowie zur Freistellung von Personalratsmitgliedern gegeben. Das Rundschreiben ist im Benehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien sowie nach Anhörung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände ergangen. Es ersetzt die mit IMBek vom 26. Oktober 1994 (AllMBl S. 937) beziehungsweise mit IMBek vom 7. August 1995 (AllMBl S. 711) veröffentlichten Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 26. August 1994 beziehungsweise vom 4. Juli 1995. Die genannten Bekanntmachungen werden daher aufgehoben.
Es wird gebeten, ab sofort nach den Regelungen des neu gefassten Rundschreibens zu verfahren.
Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:
Nachweis der Angemessenheit für die Kostenerstattung bei Personalratsschulungen ab einem Grenzbetrag von 105 EUR bzw. 125 EUR (Abschnitt C, Nr. II.4),
Reisen zu Schulungsveranstaltungen entsprechen Dienstreisen und nicht Fortbildungsreisen im Sinn des BayRKG (Abschnitt B, Nr. I; Abschnitt C, Nr. II.4),
Berücksichtigung besonderer Schulungsbedürfnisse bei der Haushaltsaufstellung nach den regelmäßigen Personalratswahlen (Abschnitt C, Nr. II.1.c),
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Freistellung von Mitgliedern der Stufen- und Gesamtvertretungen für Schulungsveranstaltungen (Abschnitt C, Nr. II.2),
Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder nach der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (Abschnitt C, Nr. II.3),
Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen bei der Freistellung für Schulungsveranstaltungen (Abschnitt C, Nr. II.1.a),
Dienst- und Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an „förderlichen“ Personalratsschulungen (Abschnitt C, Nr. II.6).
Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Das im Abschnitt C, Nr. 6 (letzter Absatz) zitierte FMS vom 21. August 1997 wurde den nachgeordneten Behörden und Dienststellen mit IMS vom 26. August 1997 Az.: IZ1-0341.1-620 bekannt gegeben. Das in Abschnitt E genannte FMS vom 16. August 1995 (einschließlich des darin in Bezug genommenen Beschlusses des BVerwG vom 7. Dezember 1994) wurde den (unmittelbar) nachgeordneten Behörden und Dienststellen mit IMS vom 20. September 1995 Az.: IZ1-0382.1-61 übersandt; die FMBek vom 24. November 1976 wurde im StAnz Nr. 49 veröffentlicht.
Das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 17. November 1998, geändert durch FMS vom 29. November 2001, hat folgenden Wortlaut: