Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2001

5 Zahlung der Pauschvergütung

Die Pauschvergütung ist monatlich bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Regelungen zur Ausschlussfrist (Art. 3 Abs. 5 BayRKG) gelten sinngemäß.