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Text gilt ab: 30.07.2001

3. Dienstreisen außerhalb des Straßenmeistereibezirks

Bei Diensteisen außerhalb des Straßenmeistereibezirks, aber innerhalb des zuständigen Bauamtsbezirks wird Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen gewährt.
Für Dienstreisen an Geschäftsorte außerhalb des Bauamtsbezirks wird Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des BayRKG gewährt.