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Text gilt ab: 09.02.1998

2.4 

Sind im Einzelfall die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der Gesamtbetrag der Aufwandsvergütung nach Nr. 2.1, so werden sie bis zur Höhe des vollen Tagesgeldes nach Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 BayRKG erstattet.
3.
Die Aufwandsvergütung für Übernachtungen wird für Nächte, in denen eine Unterkunft in Anspruch genommen wird, festgesetzt.