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Text gilt ab: 01.01.2002
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Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr befassten Bediensteten

AllMBl. 1993 S. 1031


2032.3-W
Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr befassten Bediensteten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 29. Juli 1993 Az.: 2020 – I/1c – 33 315, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. September 2001 (AllMBl S. 403)
Aufgrund des § 20 Satz 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Bekanntmachung:
I.

1. Lehrnebenvergütung

Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nummern 2 und 3. Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamtes im Sinne des Art. 73 Bayerisches Beamtengesetz. Sie setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung.

2. Unterrichtsvergütung

2.1 

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten der Laufbahngruppe des

2.1.1 

mittleren Dienstes 9,50 €,

2.1.2 

gehobenen Dienstes 12,45 €,

2.1.3 

höheren Dienstes 21,70 €.

2.2 

Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Aufstiegsbeamten und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Laufbahngruppe, zu der das Eingangsamt ihrer Laufbahn gehört. Nehmen an einer Aus- und Fortbildung beamte verschiedener Laufbahngruppen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Laufbahngruppe des dienstranghöchsten Teilnehmers.

2.3 

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

2.4 

Die Unterrichtsvergütung wird für höchstens 252 Unterrichtsstunden (45 Minuten) im Kalenderjahr gewährt. Mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalendermonat können vergütet werden, soweit der verstärkte Einsatz des Beamten zur Durchführung des Unterrichts erforderlich war. Hält ein Beamter in einem Kalenderjahr mehr als 252 Stunden Unterricht und stünde ihm für den zusätzlichen Unterricht eine höhere Unterrichtsvergütung zu als für frühere Unterrichtsstunden in demselben Kalenderjahr, wird ihm der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Unterrichtsvergütungen gewährt. Bei der Berechnung der Höchstgrenzen ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen.

2.5 

Unterricht im Sinne der Nummern 2.1, 2.3 und 2.4 wird nur vergütet beziehungsweise angerechnet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung beziehungsweise der Anrechnung nach Nummer 2.4 umzurechnen.

3. Klausurvergütung

3.1 

Die Klausurvergütung beträgt

3.1.1 

für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren
für Beamte des mittleren Dienstes 12,15 € je Klausurstunde (60 Minuten),
für Beamte des gehobenen Dienstes 16,20 € je Klausurstunde (60 Minuten),
für beamte des höheren Dienstes 24,20 € je Klausurstunde (60 Minuten),

3.1.2 

für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) 2,95 € je angefangene Klausurstunde (60 Minuten),

3.1.3 

für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer
des mittleren Dienstes 0,50 €,
des gehobenen Dienstes 0,55 €,
des höheren Dienstes 0,70 €.
3.1.4 Ist das Bewerten von Klausraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach der Nummer 3.1.3 das Doppelte der dort genannten Beträge.

3.2 

Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.

4. Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.

II.

5. Abrechnung, Zahlung, Steuerpflicht

Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem anliegenden2032.3-W-017-A001.doc Vordruck abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. Diese stellt die Angaben des Beamten in der Abrechnung sachlich fest. Hat der Bedienstete in einem Kalendermonat mehr als 48 Stunden Unterricht erteilt, sind von der Ausbildungsstelle die Gründe für den verstärkten Unterrichtseinsatz auf der Abrechnung zu vermerken oder in einer der Abrechnung beizulegenden Stellungnahme darzulegen. Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht des Beamten im durchschnitt nicht mehr als 6 Stunden (vgl. Nummer 6) umfasst, und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Bezügestelle der Bezirksfinanzdirektion (Bezügefestsetzungsbehörde) weiter.

6. Die Lehrnebenvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt; sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht. Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt insgesamt dem Lohnsteuerabzug (Abschnitt 68 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien).

Der Durchschnitt bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt.
III.

7. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. Januar 1979 (WVMBl S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juli 1992 (AllMBl S. 644), außer Kraft.
I.A.
Jepsen
Ministerialdirektor