Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

2. Unterrichtsvergütung

2.1 

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten der Laufbahngruppe des

2.1.1 

mittleren Dienstes 9,50 €,

2.1.2 

gehobenen Dienstes 12,45 €,

2.1.3 

höheren Dienstes 21,70 €.

2.2 

Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Aufstiegsbeamten und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Laufbahngruppe, zu der das Eingangsamt ihrer Laufbahn gehört. Nehmen an einer Aus- und Fortbildung beamte verschiedener Laufbahngruppen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Laufbahngruppe des dienstranghöchsten Teilnehmers.

2.3 

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

2.4 

Die Unterrichtsvergütung wird für höchstens 252 Unterrichtsstunden (45 Minuten) im Kalenderjahr gewährt. Mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalendermonat können vergütet werden, soweit der verstärkte Einsatz des Beamten zur Durchführung des Unterrichts erforderlich war. Hält ein Beamter in einem Kalenderjahr mehr als 252 Stunden Unterricht und stünde ihm für den zusätzlichen Unterricht eine höhere Unterrichtsvergütung zu als für frühere Unterrichtsstunden in demselben Kalenderjahr, wird ihm der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Unterrichtsvergütungen gewährt. Bei der Berechnung der Höchstgrenzen ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen.

2.5 

Unterricht im Sinne der Nummern 2.1, 2.3 und 2.4 wird nur vergütet beziehungsweise angerechnet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung beziehungsweise der Anrechnung nach Nummer 2.4 umzurechnen.