Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1995

II. 

1.
a)
Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge soll gesundheitliche Schäden verhüten, frühzeitig erkennen und heilen; sie soll die Dienstfähigkeit des Berechtigten erhalten und fördern.
b)
Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge umfasst u. a. regelmäßige Überprüfungen des allgemeinen Gesundheitszustandes des Berechtigten, Röntgen-Reihenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Schutzimpfungen, Blutgruppenbestimmungen, zahnärztliche Kariesprophylaxe, außerdem allgemeinen ärztlichen Unterricht, Beratung in Fragen der Lebensführung, sportärztliche Betreuung, Arbeitsschutz und Überwachung der Verpflegung und der hygienischen Verhältnisse in den Dienstgebäuden; Kuren werden als vorbeugende Maßnahmen nicht gewährt.
c)
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge kann über § 2 HeilfürsV hinaus jederzeit bei allen Angehörigen der Bereitschaftspolizei durchgeführt werden.
2.
Die ärztliche Betreuung wird von den Polizeiärzten in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend ihrer Fachausbildung in dem Umfang selbst durchgeführt, als ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten in eigenen Einrichtungen vorhanden sind.
Sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, so wird der Berechtigte zu anderen Ärzten oder in Krankenhäuser überwiesen.
3.
a)
Die zahnärztliche Versorgung umfasst die Untersuchung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
b)
Die Behandlung umfasst alle erforderlichen Leistungen der Zahnheilkunde außer der Kieferorthopädie.
c)
Zur dauerhaften Erhaltung der Zähne können Kronen, Verblendkronen, Stiftkronen und gegossene Goldfüllungen angezeigt sein.
Als Zahnersatz kommen herausnehmbarer Zahnersatz auf Modellgussbasis in parodontalhygienischer Form oder festsitzender Ersatz als Brückenersatz in Betracht.
d)
Ist eine zahnprothetische oder Parodontosebehandlung außerhalb polizeieigener Zahnstationen beabsichtigt, so hat der Heilfürsorgeberechtigte einen vom behandelnden Arzt erstellten Heil- und Kostenplan dem zuständigen Arzt zur Genehmigung vorzulegen.
Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist; nur für die Wiederherstellung von Prothesen braucht eine Genehmigung nicht abgewartet zu werden.
Änderungen des Heil- und Kostenplans bedürfen einer erneuten Genehmigung.
4.
a)
Der Berechtigte wird in ein Krankenhaus eingewiesen, wenn stationäre ärztliche Beobachtung, Untersuchung oder Behandlung erforderlich ist, die in polizeilichen Einrichtungen nicht durchgeführt werden kann.
b)
Die Einweisung in eine höhere Pflegekasse nach § 6 Abs. 2 Buchst. b HeilfürsV soll nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das aus zwingenden ärztlichen oder sonstigen Gründen erforderlich ist. § 8 HeilfürsV bleibt hiervon unberührt.
5.
a)
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sollen den Allgemeinzustand des Berechtigten verbessern und seine Schmerzen lindern; sie sollen außerdem dazu beitragen, dass Krankheiten ausgeheilt und ihre nachteiligen Folgen gemildert werden. Nur dann, wenn sie nicht rezeptpflichtig sind, können sie vom ärztlichen Hilfspersonal ohne Weisung des Arztes ausgegeben werden.
b)
Brillen werden nur gewährt, wenn sie der Berechtigte nach dem Zeugnis eines Augenarztes benötigt. Braucht der Berechtigte dauernd eine Brille, so erhält er auch eine Reserve- und Maskenbrille. Soweit erforderlich, wird auch eine Schießbrille gewährt.
6.
a)
Heilkuren und andere besondere Heilverfahren sind nur aus ärztlicher Indikation zu verordnen. Sie werden nur durchgeführt, wenn andere Möglichkeiten zur Heilung nicht bestehen. Zu Erholungszecken werden Heilkuren nicht durchgeführt. Eine Heilkur darf nur wiederholt werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit nur dadurch erhalten oder wiederhergestellt wird.
b)
Heilkuren bis zu einer Dauer von sechs Wochen genehmigt die zuständige Polizeidienststelle; im Übrigen entscheidet das Staatsministerium des Innern. Den Anträgen ist ein ausführliches Zeugnis des zuständigen Arztes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass die vorgeschlagene Heilkur notwendig ist und Aussicht auf Erfolg verspricht.