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Text gilt ab: 01.01.2005
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7157.0-A

Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 10. November 2004, Az. I 2/3693/1/04

(AllMBl. S. 621)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 10. November 2004 (AllMBl. S. 621)

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.
Der Zweck des § 14 LadSchlG besteht darin, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen. Im Übrigen soll den Verkaufsstellen die Möglichkeit gegeben werden, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.
Beim Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG ist Folgendes zu beachten: