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Text gilt ab: 01.01.2005

1. Aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

Eine Rechtsverordnung darf nur aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Anlass für eine Rechtsverordnung besteht daher keinesfalls, wenn das Offenhalten der Verkaufsstellen im Vordergrund steht. Der Verordnungsgeber hat in jedem Einzelfall einen strengen Maßstab anzulegen und im Wege einer sachgerechten Prognose zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird.
Im Einzelnen:

1.1  Märkte und Messen

Märkte und Messen im Sinn von § 14 Abs. 1 LadSchlG sind nur solche Veranstaltungen, die
die Voraussetzungen der §§ 64 und 68 Gewerbeordnung (GewO) erfüllen,
nach § 69 GewO festgesetzt sind und
einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.
Die Bezeichnung „Markt“ oder „Messe“ allein reicht nicht aus.

1.2  Ähnliche Veranstaltungen

„Ähnliche Veranstaltungen“ im Sinn von § 14 Abs. 1 LadSchlG liegen nur vor, wenn diese einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und daher Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten freizugeben.

1.2.1 

Die Veranstaltung als solche muss den Besucherstrom anziehen. Es genügt nicht, wenn der Besucherstrom erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst wird. Insoweit scheiden insbesondere Veranstaltungen zur Einführung sog. allgemeiner Verkaufssonntage und sonstige vergleichbare Veranstaltungen von lokaler Bedeutung aus.

1.2.2 

Maßgebend ist, ob die Veranstaltung im Rahmen einer sachgerechten Vorausschau nach äußerem Erscheinungsbild, objektivem Gewicht und überörtlicher Bedeutung geeignet erscheint, einen starken Besucherstrom auszulösen. Dabei wird das Bedürfnis nach Offenhaltung der Verkaufsstellen umso größer sein, je mehr auswärtige Besucher die Veranstaltung besuchen.
Eine ähnliche Veranstaltung wird demnach nur vorliegen, wenn zu einem kulturellen, religiösen, sportlichen oder sonstigem Ereignis nicht nur die Einwohner einer Gemeinde, sondern auch auswärtige Besucher in großer Zahl kommen. Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein bei festgesetzten Ausstellungen im Sinne des § 65 GewO, Volksfesten im Sinn des § 60b GewO und bei Heimatfesten, die jeweils seit Jahrzehnten bestehen, regelmäßig wiederkehren, auf historische Gegebenheiten beruhen und viele Besucher anlocken.
Von einer „ähnlichen Veranstaltung“ kann dann nicht gesprochen werden, wenn sie lediglich einen ausschließlich ortsbezogenen Charakter hat und daher nur von den Einheimischen besucht wird.