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Text gilt ab: 01.01.2005
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7157.0-A

Vollzug der Ladenschlussverordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 10. November 2004, Az. I 2/3693/8/04

(AllMBl. S. 620, ber. 2005 S. 34)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über den Vollzug der Ladenschlussverordnung vom 10. November 2004 (AllMBl. S. 620, ber. 2005 S. 34)

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Gemeinden
Die Ladenschlussverordnung (LSchlV) zu § 10 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) lässt in bestimmten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr den Verkauf von Badegegenständen, Devotionalien, frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch- und Milcherzeugnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden zu (§ 1 LSchlV). Gemeinden, die diese Öffnungszeiten in Anspruch nehmen können, sind in der Anlage zur Ladenschlussverordnung aufgeführt.
Die Gemeinden setzen durch Rechtsverordnung die Öffnungszeiten fest und bestimmen, an welchen Sonn- und Feiertagen geöffnet sein darf (§ 2 LSchlV).
Bei der Durchführung der Ladenschlussverordnung ist Folgendes zu beachten: