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Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 16 Abs. IV und Art. 17 Abs. I Satz 2  
Zusammensetzung des Verwaltungsrats bei der Zusammenlegung von Sparkassen

Art. 16 Abs. IV und Art. 17 Abs. I Satz 2 gestatten ein Abweichen von den in Art. 6 Abs. I Nr. 2 genannten Mitgliederzahlen ohne die Beschränkung, dass diese Zahl wegen Art. 8 Abs. II Satz 1 durch drei teilbar sein muss. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesen Fällen möglichst eine durch drei teilbare Zahl zu wählen, weil dadurch ein - wenn auch geringes - rechtliches Risiko ausgeschlossen wird und sich im Übrigen die Drittelung bewährt hat.