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Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 10 Abs. I  
Auswahl der Mitglieder

Gemäß Art. 10 Abs. I Satz 2 haben der Gewährträger und die Aufsichtsbehörde bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats auf deren besondere Eignung zur Förderung der Sparkasse und ihrer Aufgaben sowie darauf zu achten, dass Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Sparkasse nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. Aus dem Wortlaut der Bestimmung könnte allerdings geschlossen werden, dass ein Hinderungsgrund für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats nur dann gegeben sei, wenn feststeht, dass das Mitglied mit seinen Pflichten gegenüber anderen Kreditanstalten in Widerstreit geraten wird; eine solche enge Auslegung würde aber dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht; es genügt vielmehr, wenn das Mitglied im Lauf seiner Tätigkeit in einen solchen Widerstreit geraten kann. Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten, mit denen Mitglieder des Verwaltungsrats in Widerstreit geraten können, sich aus zwischen den Mitgliedern und anderen Geldanstalten oder Dritten bestehenden Rechtsverhältnissen ergeben, die genannte Bestimmung greift vielmehr schon dann ein, wenn Mitglieder nur tatsächlich aus irgendwelchen Gründen die Interessen anderer Kreditinstitute wahrzunehmen gehalten sind.
Die Gefahr einer Interessenkollision besteht z.B. bei Vertretern privater Bausparkassen, weil die Sparkassen gemäß § 1 Abs. 3 SpkO verpflichtet sind, die Aufgaben der Bayerischen Landesbank, deren rechtlich unselbständige Anstalt die Bayerische Landesbausparkasse ist, zu fördern. Dasselbe gilt für Vertreter von Lebensversicherungen, weil die Sparkassen gemäß § 18 Abs. 3 SpkO als Vermittlungs- und Inkassostellen der Bayern-Versicherung - Öffentliche Lebensversicherungsanstalt ‑ tätig werden.
Die große Verantwortung, die den Verwaltungsratsmitgliedern obliegt, macht eine besonders sorgfältige Auswahl der zu berufenden Persönlichkeiten erforderlich. Es sind nicht nur die Ausschlussgründe des Art. 9 streng zu beachten; es muss auch darauf gesehen werden, dass nur voll geeignete Persönlichkeiten berufen werden. Die Verwaltungsratmitglieder müssen die erforderliche wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und verschwiegen sein.
Sie müssen ferner bereit und in der Lage sein, die mit dem Amt des Verwaltungsratsmitglieds verbundene Arbeit zu leisten. Parteipolitische Geschichtspunkte müssen hinter dem Erfordernis der sachlichen Eignung zurücktreten.
Für die Besetzung des Verwaltungsrats ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen im Vertretungskörper des Gewährträgers nicht maßgebend; Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 LKrO sind auf den Verwaltungsrat nicht entsprechend anwendbar. Wenn sich das Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen im Vertretungskörper des Gewährträgers während der Wahlperiode ändert, dann kann das also auch nicht zum Anlass genommen werden, um die weiteren Verwaltungsratsmitglieder nach Art. 8 Abs. VI neu zu bestellen.
Die Verwaltungsratsmitglieder sollen tunlichst allen Berufsständen entnommen werden. Insgesamt muss die Zusammensetzung des Verwaltungsrats Gewähr dafür bieten, dass die Sparkasse ihre Aufgaben bei der Förderung des Sparens und der sicheren Anlage der Einlagen vor allem unter Berücksichtigung des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise erfüllt (Art. 10 Abs. I).
Ähnliche Grundsätze sind bei der Auswahl der Verbandsräte eines Sparkassenzweckverbands zu beachten (vgl. § 4 Abs. 4 der Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände).
Der Auswahl der Stellvertreter und der Ersatzmänner sollte die gleiche Sorgfalt gewidmet werden, wie der Auswahl der Verbandsräte und der Verwaltungsratsmitglieder selbst, damit bei deren Verhinderung oder Ausscheiden eine sachgerechte Vertretung gewährleistet ist.