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Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 9  

1.
Zu Absatz 1 Buchst. a
a)
Anwendung auf Zweckverbandssparkassen
Gemäß Art. 9 Abs. I Buchst. a dürfen Beamte, Angestellte und Arbeiter des Gewährträgers oder der Sparkasse nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein. Das Gesetz will verhindern, dass weisungsgebundene Bedienstete neben ihrem Behördenleiter dem Verwaltungsrat einer Sparkasse angehören; aus der dienstlichen Unterordnung könnten sich Interessenkollisionen im Verwaltungsrat ergeben.
Diese gesetzgeberische Absicht gilt aber ebenso für die im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitglieder eines Sparkassenzweckverbands. Daher sind auch sie nicht zu Verwaltungsratsmitgliedern und, weil diese zu zwei Dritteln aus der Verbandsversammlung berufen werden, auch nicht zu Verbandsräten zu bestellen.
b)
Begriff des Beamten
„Beamte “ im Sinn des Art. 9 Abs. I Buchst. a sind nur Beamte im Sinn des BayBG, nicht die Bürgermeister und Landräte als kommunale Wahlbeamte. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Bürgermeister und Landräte von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Sparkasse auszuschließen. Soweit es sich um die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Sparkassen handelt, deren Gewährträger eine Gemeinde oder ein Landkreis ist, sieht das Sparkassengesetz die Mitgliedschaft des Bürgermeisters oder Landrats ausdrücklich vor und weist diesem sogar die wichtigste Funktion, den Vorsitz im Verwaltungsrat, zu. Art. 9 Abs. I Buchst. a kann sich demnach nicht auf den Bürgermeister und Landrat als Vorsitzenden des Verwaltungsrats, sondern nur auf die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats beziehen.
Gemäß Art. 7 Abs. I Buchst. c ist der Verbandsvorsitzende gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsrats. Im Verwaltungsrat einer Zweckverbandssparkasse sollten alle Zweckverbandsmitglieder angemessen vertreten sein. Als Vertreter der Zweckverbandsmitglieder (der Gemeinden und Landkreise) kommen in erster Linie die ersten Bürgermeister und Landräte in Betracht (Art. 38 Abs. 1 GO, Art. 35 Abs. 1 LKrO, Art. 32 Abs. 2 KommZG). Art. 9 Abs. I Buchst. a schließt die gesetzlich berufenen Vertreter der Zweckverbandsmitglieder von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Zweckverbandssparkasse nicht aus. Diese Bestimmung soll nur verhindern, dass der Einfluss der Gewährträger und der Zweckverbandsmitglieder über das nach den gesetzlichen Vorschriften zulässige Maß hinaus verstärkt werden kann. Das wäre der Fall, wenn weisungsgebundene und in Abhängigkeit zu dem Gewährträger und den Zweckverbandsmitgliedern stehende Bedienstete in die Verbandsversammlung der Sparkassenzweckverbände und die Verwaltungsräte der Sparkassen entsandt und womöglich dort die Mehrheit bilden würden. Weiterhin soll vermieden werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats in einem Unterordnungsverhältnis zu dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats stehen und daher bei der Stimmabgabe befangen sind. Diese Erwägungen greifen aber für Bürgermeister und Landräte, auch wenn sie nicht Vorsitzende des Verwaltungsrats der Sparkasse sind, nicht durch, weil sie eine unabhängigere Stellung sowohl gegenüber ihren Dienstherren als auch gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats haben.
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder dürfen hingegen - außer in dem ausdrücklich ausgenommenen Fall des Art. 6 Abs. II - nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein.
2.
Zu Abs. III: Verwandtschaft oder Schwägerschaft zwischen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter und dem Vorstand
Der Fall, dass Verwaltungsratsvorsitzender oder sein Stellvertreter (wenn dieser nicht weiteres Mitglied des Verwaltungsrats ist) und Vorstand miteinander verwandt oder verschwägert sind, ist in Art. 9 Abs. III nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Gesetzeslücke.
Die Lösung dieser Schwierigkeit liegt darin, dass der Vorsitz im Verwaltungsrat, wenn Vorsitzender und Vorstand beteiligt sind, an den Stellvertreter des Vorsitzenden abgegeben wird, und dass der Vorsitzende, wenn der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Vorstand beteiligt sind, durch einen weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten wird.
Es ist nicht im Sinn des Sparkassengesetzes, dass der erste Fachberater des Verwaltungsrats, der Leiter des Geschäftsbetriebs der Sparkasse, für dauernd aus dem Verwaltungsorgan der Sparkasse ausscheidet und so keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Sparkasse, insbesondere auf die Anlage der Sparkassenmittel hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Stellvertreter des Vorstands wohl in Art. 5 Abs. IV und in Art. 11 nicht aber in den Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (Art. 6 ff.) erwähnt wird; hieraus kann geschlossen werden, dass das Gesetz zwar eine vorübergehende Tätigkeit des Stellvertreters im Verwaltungsrat (z.B. bei Urlaub oder Krankheit des Vorstands), nicht aber eine ständige Wahrnehmung dieser Funktion für zulässig hält. Dagegen ist es durchaus möglich, dass der Wahlbeamte, dem durch sein Amt an sich gemäß Art. 7 Abs. I der Vorsitz im Verwaltungsrat zustünde, kraft Gesetzes für die gesamte Dauer seines Hauptamtes vom Vorsitz ausgeschlossen ist (z.B. gemäß Art. 9 Abs. I Buchst. b - ein Fall, der heute nicht selten ist -) und dass in solchen Fällen der Stellvertreter für die ganze Wahlperiode den Vorsitz im Verwaltungsrat führen muss.