Inhalt

VollzugsBekKUR
Text gilt ab: 01.07.2009

5.   Rechtsaufsicht

5.1  

Nach Art. 96 GO sind der Rechtsaufsichtsbehörde die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben gemeindlicher Unternehmen, die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen, die gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder Beteiligungen und die Auflösung von Kommunalunternehmen anzuzeigen. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die ihr angezeigten Maßnahmen vorliegen und berät die Gemeinden in Rechtsfragen. In den Fällen des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO hat sie grundsätzlich eine Stellungnahme der zuständigen Kammern der Wirtschaft oder der sonst betroffenen Kammern sowie der örtlichen bzw. regionalen Verbandsorganisationen der Wirtschaft einzuholen.

5.2  

Die Rechtsaufsichtsbehörde stellt die Einhaltung der Anzeigepflicht nach Art. 96 GO durch regelmäßige Stichproben sicher (z.B. durch Einsicht in den Haushaltsplan oder Beteiligungsbericht).

5.3  

Die Tätigkeit der von den Kammern und Verbänden der bayerischen Wirtschaft und den bayerischen kommunalen Spitzenverbänden unter Beteiligung der Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie eingerichteten „Clearingstelle“ berührt die Funktion der Rechtsaufsicht nicht.