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Text gilt ab: 29.06.2009
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2023-I

Entgegennahme und Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 2. August 2000, Az. IB4-1537-3

(AllMBl. S. 571)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Entgegennahme und Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen vom 2. August 2000 (AllMBl. S. 571), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2009 (AllMBl. S. 175) geändert worden ist

1. Aufhebung von Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 1978 (MABl S. 918), 12. September 1979 (MABl S. 537) und vom 20. Oktober 1981 (MABl S. 640) werden aufgehoben, weil sie durch die Neuregelung des steuerlichen Spendenrechts teilweise gegenstandslos geworden sind.

2. Allgemeine Grundsätze

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche
Geld-
oder
Sachleistungen
zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke im Sinne von § 10b EStG zugunsten spendenbegünstigter Körperschaften (siehe unten Nr. 5). Sie können den Kommunen
selbst für entsprechende eigene Zwecke oder
als Durchlaufspenden zufließen (siehe unten Nr. 3.2).

3. Neuregelung des Spendenrechts

3.1 Wesentliche Änderungen

Mit Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vom 10. Dezember 1999 (BGBl S. 2413) wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 Teile des steuerlichen Spendenrechts neu geregelt. Neben der
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen,
der Überarbeitung und Erweiterung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke und
der Klarstellung der Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen,
ist für die Kommunen vor allem
die Abschaffung des sog. Durchlaufspendenverfahrens als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung der Spende
von Bedeutung.

3.2 Durchlaufspenden

Bisher konnten viele Körperschaften steuerbegünstigte (d.h. beim Spender abzugsfähige) Spenden nur mittelbar, d.h. über eine juristische Person des öffentlichen Rechts erhalten. In der Regel war das die Gemeinde. Sie leitete die Spende dann an die begünstigte Stelle weiter. Dieses Durchlaufspendenverfahren ist nach der Neuregelung nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Abzug von Spenden. Künftig können alle gemeinnützigen Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen (siehe unten Nr. 5), unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbescheinigungen) ausstellen.
Es ist aber weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu leisten. Für die Gemeinden besteht jedoch keine Rechtspflicht, Durchlaufspenden anzunehmen und weiterzuleiten sowie Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Mitgliedsbeiträge dürfen im Durchlaufspendenverfahren nicht geleistet werden.

3.3 Zuwendungsbestätigungen

Die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen hängt gem. § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich davon ab, dass der Zuwendende dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorlegt. Für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 € ist es allerdings in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass an Stelle einer förmlichen Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes vorgelegt wird, so z.B. wenn der Empfänger der Spende eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStDV). Die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung wird in diesen Fällen regelmäßig entfallen.

3.3.1 Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Muster

Die Zuwendungsbestätigungen müssen ab 1. Januar 2009 nach den gültigen amtlichen Mustern (Bundessteuerblatt 2008 Teil I S. 4) ausgestellt werden (§ 50 Abs. 1 EStDV). Die Muster sind als Anlagen 1 und 2 abgedruckt und auf der Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen (www.stmf.bayern.de) unter Service/Spenden abrufbar.

3.3.2 Inhalt

Zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. Juni 2000 (Bundessteuerblatt 2000 Teil I Seite 592) Stellung genommen (siehe auch unten Nr. 5).

3.3.3 Zuständigkeit

Um steuerrechtlich wirksam zu sein, muss die Zuwendungsbestätigung grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt jedoch genehmigen, dass Bestätigungen maschinell, ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden (R 111 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien).
Die Entgegennahme von Spenden wird ebenso wie die Behandlung von Durchlaufspenden in aller Regel eine laufende Angelegenheit im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO sein, für die als Organ der Erste Bürgermeister zuständig ist, der seine Befugnisse im Rahmen des Art. 39 Abs. 2 GO auf die weiteren Bürgermeister, auf ein Gemeinderatsmitglied oder auf einen Gemeindebediensteten übertragen kann.

4. Weiter gehende Informationen

Rechtsgrundlagen für den steuerlichen Spendenabzug sind § 10b EStG, § 50 EStDV und R 10b.1-3 EStR, abgedruckt im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch, das vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wird und über den Buchhandel zu beziehen ist. Das Handbuch erscheint jeweils im Frühjahr.

5. Überwachung von Durchlaufspenden

Sofern Gemeinden weiterhin Zuwendungen im Durchlaufspendenverfahren entgegennehmen, sind die bisher geltenden Grundsätze zu beachten. Insbesondere ist weiterhin zu überwachen, dass die Spende unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird. Die Gemeinde sollte sich daher den Freistellungsbescheid des Finanzamts beziehungsweise die vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft vorlegen und die dem Spenderwillen entsprechende gemeinnützige Verwendung bestätigen lassen. Es ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, da sonst die Bestätigung nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt wird.
Erhält die Gemeinde Zuwendungen zur freien Verfügung oder zur Weiterleitung an Einrichtungen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind oder keine spendenbegünstigten Zwecke fördern, so darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

6. Spenden zur (steuerbegünstigten) Verwendung durch die Gemeinde

Spenden zur eigenen (steuerbegünstigten) Verwendung wird die Gemeinde grundsätzlich annehmen, wenn der Spendenzweck mit der gemeindlichen Planung in Einklang steht und keine unwirtschaftlichen Entscheidungen ausgelöst werden.

7. Sachzuwendungen

Auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern gilt als steuerbegünstigte Spende.
Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch der Entnahme zu Grunde gelegt wurde, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg).
Dienstleistungen (z.B. der Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte) oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Räumen) und unentgeltliche Arbeitsleistungen sind keine Spende. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet. Erläuterungen dazu enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juni 1999 (Bundessteuerblatt 1999 Teil I S. 591).

8. Buchungshinweise

Spenden, die der Gemeinde selbst für steuerbegünstigte Zwecke zufließen, sind bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als Einnahmen und bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung als Einzahlungen bzw. Erträge des Gemeindehaushalts zu behandeln. Durchlaufspenden sind durchlaufende Gelder nach § 13 KommHV-Kameralistik bzw. § 15 KommHV-Doppik.
Weder die Entgegennahme von Spenden an die Gemeinde noch die Entgegennahme von Durchlaufspenden können der Gemeindekasse übertragen werden. Sie setzen eine entsprechende Annahmeanordnung voraus. Allerdings können nach § 40 KommHV-Kameralistik bzw. § 36 Abs. 2 KommHV-Doppik die Annahme von Spenden an die Gemeinde selbst ebenso wie die Annahme und Wiederauszahlung von Durchlaufspenden allgemein angeordnet werden.
Es bestehen keine rechtsaufsichtlichen Bedenken, wenn für Kleinbeträge im Haushaltsplan Pauschalansätze bei dem erfahrungsgemäß häufigsten Verwendungszweck vorgesehen werden.
Spenden sind entsprechend ihrem Verwendungszweck zu verbuchen. Auf die Unterscheidung zwischen Spenden für den investiven und den konsumtiven Bereich wird im Allgemeinen nicht verzichtet werden können. Kleinbeträge können unter einer Haushaltsstelle zusammengefasst werden, wenn die Steuerungsfunktion und die Auswertbarkeit des Rechenwerks insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ziele der Budgetierung sichergestellt ist.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik sind
Spenden für laufende Zwecke unter Gruppe 17,
Spenden für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen unter Gruppe 70,
Spenden für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen unter Gruppe 36
zu verbuchen.
Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind folgende Konten zu verwenden:
Bei Spenden für die laufende Verwaltungstätigkeit:
Konto 414 (Ertrag, Spende, korrespondierend zur Einzahlung) und Konto 614 (Einzahlung, Spende).
Soweit sich die Spenden auf mehrere Perioden beziehen sollen (Beispiel: Betriebsmittelspende für Kindergarten, Tiergarten etc. für mehrere Jahre), sind die Erträge entsprechend abzugrenzen (Konto 392).
Bei Spenden für Investitionen:
Konto 231 (Zugang Sonderposten aus Zuwendung/Spende) und Konto 681 (Einzahlung, Spende, Ertrag periodisiert unter 416).
Bei Geldspenden, deren Verwendungszweck (laufende Verwaltungstätigkeit oder Investition) zunächst offen ist:
Konto 239 (Zugang sonstige Sonderposten) und Konto 681 (Einzahlung Spende). Von diesen Konten ist auf die o. a. Konten umzubuchen, sobald der Verwendungszweck (laufende Verwaltungstätigkeit bzw. Investition) feststeht.
Bei Durchlaufspenden:
Konto 811 (nur Einzahlung, kein Ertrag).
Geldspenden, die noch nicht zweckgerecht verwendet bzw. weitergeleitet sind, sind als Verbindlichkeit zu buchen (378 bei investiven Geldspenden bzw. 379 bei Durchlaufspenden).
Bei Sachspenden:
Konto 0.. (Vermögenszugang) und Konto 231 (Zugang Sonderposten aus Zuwendung). Sachspenden sind jeweils nach Art der Spende als Anlagezugang auf dem jeweiligen Bestandskonto zu buchen.
Ein Zweckbindungsvermerk nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 19 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Doppik vereinfacht den haushaltsmäßigen Vollzug. Mehreinnahmen bzw. Mehrerträge an Spenden dürfen für entsprechende Mehrausgaben bzw. Mehraufwendungen verwendet werden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KommHV-Kameralistik, § 19 Abs. 1 Satz 3 KommHV-Doppik); Mehrausgaben bzw. Mehraufwendungen gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben bzw. Aufwendungen (§ 17 Abs. 3 KommHV-Kameralistik bzw. § 19 Abs. 3 KommHV-Doppik); sie unterliegen also nicht den Beschränkungen des Art. 66 GO.
Können eingegangene Spenden im Haushaltsjahr nicht verwendet werden, so sind sie in das folgende Jahr zu übertragen. Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung ist § 21 Abs. 5 KommHV-Doppik zu beachten.

I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 920
GAPl 1537
AllMBl 2000 S. 571