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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

2.   Zu § 2

2.1  

Eigenbetriebe mit mehreren Betriebszweigen sind bereits dann nicht mehr freigestellt, wenn das Versorgungs- und Einzugsgebiet eines Betriebszweigs 10 000 Einwohner überschreitet. Für Eigenbetriebe ohne Versorgungs- und Einzugsgebiet kommt ohne Rücksicht auf ihre Größe nur eine Befreiung gemäß § 2 Abs. 2 EBV in Betracht.
Überschreitet die Einwohnerzahl des Versorgungs- und Einzugsgebiets erstmals 10 000, bestehen keine Bedenken, wenn der Eigenbetrieb erst zu Beginn des übernächsten Wirtschaftsjahrs nach dieser Feststellung das Eigenbetriebsrecht anwendet.

2.2  

Abweichend vom bisherigen Recht bezieht sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBV unmittelbar geltende Freistellung (ebenso wie die nach § 2 Abs. 2 EBV auf Antrag mögliche Befreiung) nicht nur auf die EBV selbst, sondern auch auf Art. 95 GO. Bei freigestellten Eigenbetrieben ist daher Art. 95 GO u. a. als Rechtsgrundlage für die Werkleitung, den Werkausschuss und die bisherige Betriebssatzung entfallen. Hält eine Gemeinde die Werkleitung und den Werkausschuss auch weiterhin für notwendig, kann sie entsprechende Bestimmungen durch eine Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBV treffen. In diesem Fall ist auch der Neuerlass einer Betriebssatzung notwendig.

2.3  

Bestimmt die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBV, dass nur ein Teil der Vorschriften des Eigenbetriebsrechts anzuwenden ist, hat sie diese Vorschriften genau anzugeben. Auf eine Betriebssatzung sollte auch bei teilweiser Anwendung des Eigenbetriebsrechts nicht verzichtet werden. Die Betriebssatzung kann mit der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBV zusammengefasst werden.

2.4  

Wird eine Befreiung nach § 2 Abs. 2 EBV beantragt, so ist im Rahmen des Verfahrens auch darüber zu entscheiden, ob der Eigenbetrieb von der Abschlussprüfung freigestellt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KommPrV).

2.5  

Zweckverbände können in der Verbandssatzung regeln,
ob ein Werkausschuss gebildet wird (Art. 30 Satz 2 KommZG)
dass die Aufgaben des Werkausschusses von der Verbandsversammlung und die Aufgaben der Werkleitung vom Verbandsvorsitzenden oder Geschäftsleiter wahrgenommen werden (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 KommZG).
Eine Befreiung gemäß § 2 Abs. 2 EBV ist in diesen Fällen nicht nötig.

2.6  

Wirtschaftliche Unternehmen, auf die die Vorschriften der EBV über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nicht angewandt werden, werden als kostenrechnende Einrichtungen geführt (vgl. Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 12 der Kommunalhaushaltsverordnung – VVKommHV – IMBek vom 10.12.1976, MABl S. 1079, geändert durch IMBek vom 7.9.1983, MABl S. 770).

2.7  

Zur Übergangsvorschrift für Freistellungen, deren Voraussetzungen nach der neuen EBV entfallen sind, s. u. Nummer 26.