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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

27.   Zu § 27

Die Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (KommPrV) vom 26. November 1981 (MABl S. 740), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 1985 (MABl S. 325), werden wie folgt geändert:
Die VV Nummer 2 zu § 4 KommPrV erhält folgende Fassung:
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2.
In der Abschlussprüfung werden neben der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (vgl. § 317 Abs. 1 HGB) weitere Bereiche aufgrund der Art. 107 Abs. 3 GO, Art. 93 Abs. 3 LKrO und Art. 89 Abs. 3 BezO geprüft (siehe auch VV Nr. 3 zu § 7). Die Prüfungsbereiche werden vorrangig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beurteilt.
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Die VV zu § 5 KommPrV erhalten folgende Fassung:
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1.
Wenden wirtschaftliche Unternehmen, die von den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 EBV befreit sind, freiwillig ganz oder teilweise die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften an, so unterliegen sie nicht der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO.
2.
Bei Freistellung aufgrund von Abs. 2 kann von folgenden Richtwerten ausgegangen werden:
Zusammenfassung der Prüfung von 3-Jahresabschlüssen:
Betriebe bis zu 12 Mio. DM Anlagevermögen,
Zusammenfassung der Prüfung von 2-Jahresabschlüssen:
Betriebe mit
einem Betriebszweig bis zu
15 Mio. DM
zwei Betriebszweigen bis zu
35 Mio. DM
mehr als zwei Betriebszweigen bis zu
40 Mio. DM
Anlagevermögen.
Das Anlagevermögen ist hierfür zu den Anschaffungs- und Herstellungswerten ohne Abzug von Zuwendungen anzusetzen.
3.
Vor der Entscheidung über die Freistellung ist dem zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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