Inhalt

VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

26.   Zu § 26

26.1  

Hat der Eigenbetrieb seine Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt (§ 26 Abs. 3 Satz 2 EBV), so wird die nach altem Recht wahlweise Rückstellung der Versorgungsverpflichtung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Pflichtrückstellung.

26.2  

§ 26 Abs. 4 EBV betrifft nur Eigenbetriebe, die nicht unter die neue Freistellungsvorschrift (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EBV) fallen.