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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

25.   Zu § 25

25.1  

Ein rasches Erstellen der Abschlussunterlagen trägt mit dazu bei, dass eine Abschlussprüfung und die örtliche Rechnungsprüfung zeitgerecht abgeschlossen werden können, damit mit der Feststellung des Jahresabschlusses alsbald über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes beschlossen werden kann (Art. 107 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 4 GO; § 25 Abs. 3 EBV; Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung, IMBek vom 26.11.1981, MABl S. 740, geändert durch IMBek vom 26.6.1985, MABl S. 325). Die Eigenbetriebe sollten daher bestrebt sein, mit Hilfe geeigneter organisatorischer Maßnahmen, auch der automatisierten Datenverarbeitung, die Abschlussunterlagen jeweils möglichst frühzeitig fertigzustellen.

25.2  

Die Vorlage der in § 25 Abs. 3 Satz 1 genannten Unterlagen sollte durch den Werkausschuss erfolgen.

25.3  

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EBV muss nur noch der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ortsüblich bekannt gegeben werden. Es steht aber der Gemeinde frei, wie nach dem bisherigen Recht auch den Jahresabschluss selbst bekannt zu geben; die Bekanntgabe ersetzt in diesem Fall die öffentliche Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 3 EBV.