Inhalt

VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

22.   Zu § 22

22.1   Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält die gesamten Erträge und Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Die Verwendung des Jahresgewinns und die Behandlung des Jahresverlustes sind nur nachrichtlich anzugeben.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist gemäß § 22 Abs. 1 EBV nach dem Formblatt 4 (Anlage 4) zu gliedern.

22.2   Erfolgsübersicht

Die Erfolgsübersicht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie unterliegt nicht der Prüfungspflicht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sie jedoch berücksichtigt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 3 EBV). Sie muss nicht öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. § 25 Abs. 4 EBV).
Die Erfolgsübersicht ist gemäß § 22 Abs. 3 EBV nach dem Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern.