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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

5.   Zu § 5

Die angemessene Höhe des Stammkapitals kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Dabei sind vor allem allgemeine betriebswirtschaftliche Erfahrungssätze und steuerliche Gesichtspunkte zu beachten. Das Stammkapital soll durch 1000 teilbar sein.