Inhalt

VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

3.   Zu § 3

3.1  

Der enge wechselseitige wirtschaftliche oder technische Zusammenhang muss objektiv nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse bestehen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.1.1967, Bundessteuerblatt 1967, Teil III, S. 240). Im Rahmen der EBV besteht ein solcher Zusammenhang vor allem zwischen Wasserwerken einerseits, Frei- und Hallenbädern, Eisstadien und Abwasserbeseitigungsanlagen andererseits.

3.2  

Die Anwendung des Eigenbetriebsrechts für nichtwirtschaftliche Unternehmen kann nur sinnvoll sein, soweit auch das wirtschaftliche Unternehmen nach Eigenbetriebsrecht geführt wird (und nicht etwa gemäß § 2 EBV freigestellt oder befreit ist).

3.3  

Durch eine Satzung der Gemeinde gemäß § 3 EBV werden die nichtwirtschaftlichen Unternehmen nicht zu Eigenbetrieben, sie sind nur nach den von der Gemeinde ausdrücklich festzulegenden Vorschriften des Eigenbetriebsrechts zu führen. Die Prüfung gehört nicht zur Betriebsführung; die Bestimmung, das Eigenbetriebsrecht anzuwenden, umfasst daher nicht die Prüfungsvorschriften des Art. 107 GO.

3.4  

Vor einer Entscheidung gemäß § 3 EBV sollte die Gemeinde besonders prüfen, ob die Anwendung von § 7 Satz 1 EBV im Verhältnis zwischen ihr und dem nichtwirtschaftlichen Unternehmen zweckmäßig ist.