Inhalt

VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 11

1.
Verfügungsmittel sollen in der Regel 0,5 v. T. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nicht überschreiten.
2.
Mittel als Deckungsreserven können im Einzelplan 9, Abschnitt 91 für Personalausgaben (Untergruppe 470) und für alle übrigen Zwecke (Untergruppe 850) veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen je für sich nicht überschritten werden; sie können aber auch nicht für deckungsfähig erklärt werden. Die Deckungsreserve dient zur Vermeidung über- und außerplanmäßiger Ausgaben; sie wird durch Sollübertragung in Anspruch genommen. Ausgaben, die unter Heranziehung der Deckungsreserve geleistet werden, sind bei der einschlägigen Haushaltsstelle zu buchen.
3.
Die Zuständigkeit für die Inanspruchnahme der Mittel der Deckungsreserve richtet sich nach der Zuständigkeit für die Bewilligung der betreffenden über- oder außerplanmäßigen Ausgaben.