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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 9

Die im Haushaltsplan vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen können nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung erhöht oder erweitert werden. Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar. Art. 67 Abs. 3 GO (Art. 61 Abs. 3 LKrO, Art. 59 Abs. 3 BezO) bleibt unberührt.