Inhalt

VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 7

1.
Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich auch kassenwirksam werden. § 14 bleibt unberührt. Gestundete Beträge nach § 80 Abs. 1 sind in den Sollabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres einzubeziehen; sie sind daher nicht erneut zu veranschlagen.
2.
Es bestehen keine Erinnerungen, wenn die Haushaltsansätze bei den Einnahmen bis auf 100 DM (ab 1. Januar 2002: 100 Euro) abgerundet und bei den Ausgaben bis auf 100 DM (ab 1. Januar 2002: 100 Euro) aufgerundet werden.
3.
Die Haushaltsansätze beruhen weitgehend auf Schätzungen. Wenn die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich bei rechtzeitiger Aufstellung des Haushaltsplans noch nicht bekannt sind, sollte versucht werden, auch diese Beträge sorgfältig zu schätzen. Das Gleiche gilt für Umlagenzahlungen.