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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 81

1.
Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht nach Absatz 3 sind die für den Haushaltsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht nach § 4 Nrn. 2 und 3 vorgeschriebenen Muster entsprechend zu verwenden. Dabei sind in Spalte 12 des Musters für den Rechnungsquerschnitt die in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen anzugeben. Die VV zu § 4 gilt entsprechend.
2.
Für den Rechenschaftsbericht gilt die VV zu § 3 entsprechend. Ist in der Jahresrechnung eine abgeschlossene Maßnahme enthalten, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt hat, muss der Rechenschaftsbericht auch Aufschluss über die Abwicklung der gesamten Maßnahme geben. Bei abgeschlossenen Hochbauten ist eine Kostenfeststellung nach DIN 276 beizufügen; bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.