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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 79

1.
In der unverkürzten Form der Haushaltsrechnung sind die Anordnungen auf Haushaltsreste vom Vorjahr getrennt von den Anordnungen auf den Haushaltsansatz des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die neuen, in das nächste Haushaltsjahr zu übernehmenden Kassenreste ergeben sich als Unterschied zwischen dem Gesamt-Rechnungssoll und den "Ist"-Zahlen; das Gesamt-Rechnungssoll setzt sich zusammen aus den Anordnungen auf den Haushaltsansatz, den Anordnungen auf Haushaltsreste und den nicht in Abgang gestellten Kassenresten. Wegen der verkürzten Form der Haushaltsrechnung wird auf Nummer 2.1 der VV-Mu-KommHV verwiesen.
2.
Es ist zweckmäßig, bei der Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung durch entsprechende Spalteneinteilung zunächst die Ergebnisse für den Verwaltungshaushalt und für den Vermögenshaushalt und anschließend für den Gesamthaushalt zu ermitteln.
3.
Die Bildung von Haushaltseinnahmeresten ist nur im Bereich der Investitionen zugelassen. Sie werden besonders bei Kreditaufnahmen in Betracht kommen. Die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen des Vermögenshaushalts unter der Voraussetzung des § 27 Abs. 1 kann unter Umständen zu einer kassenmäßigen Vorfinanzierung führen. Die Deckung ist bis zum Ende des Haushaltsjahres vorzunehmen. Abweichend hiervon kann die Deckung mit Kreditmitteln im Rahmen der Zweijährigkeit der Kreditermächtigung nach Art. 71 Abs. 3 GO, Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO auf das nächste Jahr verschoben werden. In diesem Fall werden Haushaltseinnahmereste in Höhe der zu erwartenden Krediteinnahmen gebildet. Haushaltseinnahmereste können auch für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr gesichert ist.
4.
Bei der Auflösung des Sammelnachweises ist entsprechend § 8 zu verfahren; die Rechnungsergebnisse der Sammelnachweise sind zusammengefasst oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen.
5.
Zur Feststellung des Rechnungsergebnisses ist eine genaue Überprüfung der Kasseneinnahmereste erforderlich. Ergibt sich dabei, dass mit dem Eingang der Reste in der ausgewiesenen Höhe nicht zu rechnen ist, ist eine Restebereinigung in Form einer vorläufigen Niederschlagung vorzunehmen. Diese Restebereinigung kann für jeden Rest gesondert durchgeführt werden. Bei umfangreicherem Finanzwesen empfiehlt sich eine pauschale Bereinigung.
6.
Die Zuführung des Überschusses nach Absatz 3 Satz 2 stellt eine auch nach dem Abschlusstag zulässige Abschlussbuchung dar.