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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 69

1.
Die Kontogegenbücher sind so einzurichten, dass der Bestand jedes einzelnen Kontos für sich getrennt erkennbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass für jedes Konto ein besonderes Buch geführt wird.
2.
Zur Vereinfachung können bei den Kontogegenbüchern, bei den Einzahlungen und bei den Auszahlungen jeweils nur die Tagessummen eingetragen werden. In diesen Fällen sind die Hinweise auf die Zeitbuchung nicht im Kontogegenbuch, sondern auf den Tagesauszügen der Kreditinstitute anzugeben.