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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 59

1.
Die Depotscheine, die die Kasse für die Übergabe von Wertpapieren von einem Kreditinstitut erhalten hat, sind wie Wertpapiere zu verwahren. Wegen der Errichtung von Depots vgl. VV Nr. 3 zu § 57.
2.
Schuldurkunden über die aufgenommenen Kredite, Bürgschaftsurkunden und Versicherungsscheine gehören nicht zu den Wertgegenständen im Sinn des Absatzes 1.
3.
Die Buchführung muss einen geordneten Nachweis der Wertgegenstände gewährleisten. Eine getrennte zeitliche und sachliche Erfassung der Vorgänge ist nicht vorgeschrieben.