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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 58

Es wird empfohlen, der Dienstanweisung die Regelung über Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln in VV Nr. 62 und 63 zu Art. 70 BayHO zugrunde zu legen. Sie ist in Anlage 3 abgedruckt.