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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 56

1.
§ 56 ist bei der Übertragung von Kassengeschäften nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 LKrO und Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BezO zu beachten.
2.
Wird die Stelle sowohl mit dem Zahlungsverkehr als auch mit der Zeitbuchung beauftragt, ist die Abrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a wegen der Zuleitung der Tages-, Zwischen- und Jahresabschlüsse nach § 63 Satz 1 Nr. 3 entbehrlich. Auch die Buchungen nach Absatz 2 Satz 2 entfallen.