Inhalt

VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 55

1.
Für den Inhalt der Quittung nach Absatz 1 gilt VV Nr. 1 zu § 51 entsprechend.
2.
Die Kasse muss sich, bevor sie Zahlungsmittel aushändigt, von der Person des Empfängers, Bevollmächtigten oder Überbringers einer Quittung vergewissern. Der Nachweis der Empfangsberechtigung ist auf der Quittung anzugeben. Sind Überbringer und Aussteller der Quittung verschiedene Personen, muss der Überbringer den Empfang auf der Quittung bestätigen.
3.
Zur Verhinderung von Doppelzahlungen ist die Auszahlungsanordnung samt Anlagen nach der Zahlung sofort als "bezahlt" zu kennzeichnen.
4.
Wenn die Kasse entsprechend besetzt ist, sollte in der Dienstanweisung geregelt werden, dass die Bescheinigung nach Absatz 2 von zwei Bediensteten zu unterzeichnen ist.
5.
Werden die Überweisungsträger im automatisierten Verfahren erstellt, müssen die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammengestellt werden. Die Richtigkeit des Gesamtbetrages ist nach § 41 Abs. 2 zu bescheinigen. Die Bescheinigung der Auszahlung durch die Kasse kann sich dann nur noch auf die ordnungsmäßige Auszahlung des Gesamtbetrages erstrecken.