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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 54

1.
Die Ermächtigung an den Empfangsberechtigten oder den Auftrag an das Kreditinstitut zur Durchführung der Abbuchung erteilt die Kasse auf Grund einer entsprechenden Anweisung der Verwaltung. Daneben ist eine Zahlungsanordnung, in der Regel eine allgemeine Zahlungsanordnung (§ 39) erforderlich.
2.
Als Kreditinstitut im Sinne der KommHV gilt auch das Postscheckamt.