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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 53

Sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben, hat die Kasse in der Regel die Aufrechnung zu erklären (§ 387 ff. BGB), wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. Aufzurechnen ist in jedem Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Forderung sonst nicht erfüllt wird.