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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 52

In geeigneten Fällen kann vor Einleitung der Vollstreckung die Einziehung durch Postnachnahme versucht werden. Davon ist abzusehen, wenn es sich um eine Dienststelle des Bundes, des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts handelt (vgl. die gleichlautende die kommunalen Körperschaften einbeziehende Regelung in VV Nr. 41.4.2 zu Art. 70 BayHO); es sollte auch davon abgesehen werden, wenn der Schuldner im Ausland wohnt.