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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 46

1.
Sonderkassen sind vorgesehen
bei Eigenbetrieben (§ 9 Abs. 1 EBV) und
bei Krankenhäusern, die das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gestalten (Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz; § 7 Abs. 1 WkKV).
2.
Durch Gesetz wird die Erledigung fremder Kassengeschäfte z.B. in Art. 35 StG bestimmt; eine gesetzliche Vorschrift, auf Grund derer sie bestimmt werden kann, stellt z.B. Art. 44 KommZG dar. Auch aus Art. 4 Abs. 2 VGemO ergibt sich die Übertragung der Kassengeschäfte der Mitgliedsgemeinden auf die Verwaltungsgemeinschaft.
3.
Aus kassenorganisatorischen Gründen kann ein gemeinsames Zeitbuch für die Kasse und fremde Kassengeschäfte geführt werden (vgl. auch § 83 Satz 2).
4.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die kassenmäßige Abwicklung von Auftragsangelegenheiten und auf die Besorgung einzelner Kassengeschäfte für andere Stellen im Rahmen der Amtshilfe.