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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 44

1.
Im Interesse einer möglichst weitgehenden Zusammenfassung und wirtschaftlichen Erledigung der Kassengeschäfte kommt die Errichtung von Zahlstellen nur in Betracht, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Sie unterstehen mindestens fachlich dem Kassenverwalter.
2.
In der Dienstanweisung sind neben den Aufgaben der Zahlstelle die Ausstattung mit Zahlungsmitteln, die buchungstechnische Abwicklung und das Abrechnungsverfahren zu regeln. Die Abrechnung muss spätestens zum Jahresabschluss vorgenommen werden.
3.
Entbehrliche Zahlstellen sind alsbald aufzulösen.