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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 42

1.
Wird mit den in Absatz 2 genannten Aufgaben ausnahmsweise eine andere Stelle beauftragt, empfiehlt es sich, diese Stelle auch mit der Erhebung (Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlass) der Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen zu beauftragen.
2.
Die Buchführung als Teil der Kassengeschäfte umfasst alle Aufzeichnungen, die zur Erstellung der Jahresrechnung erforderlich sind.
3.
Werden Kassengeschäfte im automatisierten Verfahren erledigt, soll sich die Kasse durch stichprobenweise Überprüfung der Rechengrundlagen und Rechenergebnisse davon überzeugen, ob das Verfahren ordnungsmäßig abgewickelt wurde.