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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 38

1.
Absatz 1 bestimmt den Mindestinhalt einer Zahlungsanordnung, die als Einzelanordnung oder Sammelanordnung erteilt wird. Über den Mindestinhalt hinaus können weitere Regelungen getroffen werden, z.B.
eine besondere Kennzeichnung bei Abschlagszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung),
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungslisten oder die Einnahmeüberwachungsliste und das Namenszeichen des Listenführers,
die Eintragung in das Bestandsverzeichnis oder den Anlagenachweis, falls diese Aufzeichnungen nicht in der Kasse erledigt werden.
2.
Zur Zahlungsanordnung gehören auch die ihr beigefügten Anlagen, soweit sie die in § 38 vorgeschriebenen Angaben oder weitere Angaben zur Zahlung oder Buchung enthalten. Diese Angaben brauchen nicht auch noch in die Zahlungsanordnung übernommen zu werden.
3.
Können Unterlagen, weil sie besonders umfangreich sind, nicht beigefügt werden, so ist durch gegenseitige Hinweise zu gewährleisten, dass Doppelzahlungen vermieden und die Schriftstücke und die Zahlungsanordnung für Zwecke der Rechnungsprüfung zusammen geführt werden können.
4.
Der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte muss zweifelsfrei bezeichnet sein. Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich Forderungsberechtigter, muss das aus der Zahlungsanordnung ersichtlich sein. Auf Auszahlungsanordnungen sind möglichst die Bankverbindungen des Empfangsberechtigten zu vermerken. Ein von ihm gewünschter Auszahlungsweg ist anzugeben.
5.
Der Fälligkeitstag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5) bestimmt sich nach den maßgebenden öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften. Bei freiwilligen Leistungen soll er nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung der Kassenlage festgesetzt werden. Unter Umständen genügt eine Bestimmung, dass sofort oder unverzüglich auszuzahlen oder einzuziehen ist.