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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 33

1.
Die einschlägigen staatlichen Regelungen über die Behandlung von Ansprüchen in geringer Höhe (Kleinbeträge) finden sich in der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu Art. 59 BayHO.
2.
Diese Regelungen sind im kommunalen Bereich auch auf alle Abgaben anzuwenden.
3.
Gegenüber dem Freistaat Bayern und zwischen den bayerischen kommunalen Körperschaften gilt außerhalb des Steuerrechts die erhöhte Kleinbetragsgrenze (siehe auch Nr. 1.1 Satz 2 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO). Abweichungen hiervon können auf Grund des § 33 Satz 2 nicht beschlossen werden.
4.
Wegen der Kosten der Amtshilfe wird auf Art. 8 BayVwVfG und § 8 VwVfG hingewiesen.
5.
Ein Absehen von der Anforderung von Kleinbeträgen im Sinne der Nummer 1.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO bedeutet, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bereits deren Festsetzung unterbleibt, um die Kasse nicht unnötigerweise mit dem Vorgang zu belasten (keine Sollstellung).