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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 27

1.
Inanspruchnahme nach Absatz 1 ist bereits die Vergabe von Aufträgen.
2.
Inwieweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel für die Ausgaben des Vermögenshaushalts gesichert werden kann, hängt von der Entwicklung der Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ab. Es muss bei vorsichtiger Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der Finanzlage und des Kapitalmarktes sowie deren wahrscheinlicher Entwicklung, sichergestellt sein, dass die erforderlichen Mittel bei eintretendem Bedarf verfügbar sind. Zuweisungen und Zuschüsse können in der Regel als gesichert angesehen werden, wenn verbindliche Zusagen gegeben wurden. Sofern noch keine verbindlichen Zusagen vorliegen, müssen Zuweisungen auf Grund eines entsprechenden Antrags mindestens in Aussicht gestellt worden sein. Bei Krediten muss mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden können, dass sie zeitgerecht zur Verfügung stehen werden.