Inhalt

VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 24

1.
Für das Investitionsprogramm stellt Absatz 2 nur Mindestanforderungen auf. Die in Satz 2 vorgeschriebene Trennung der Ansätze der schon früher begonnenen und der in den einzelnen Jahren neu beginnenden Maßnahmen erleichtert die Entscheidung, ob neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen getätigt werden können.
2.
Über den Finanzplan, der Anlage zum Haushaltsplan ist, ist gesondert zu beschließen (Art. 32 Abs. 2 Nr. 5 GO, Art. 30 Abs. 1 Nr. 18 LKrO, Art. 29 Nr. 6 BezO).