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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 17

1.
Die Zweckbindung von Einnahmen bedarf eines ausdrücklichen Vermerks im Haushaltsplan.
2.
Ist ein Kredit als Zuwendung zweckgebunden, so ist er im Einzelplan 9, Abschnitt 91 zu veranschlagen; auf die Zweckbindung ist hinzuweisen. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist durch den Verwendungsnachweis zu erbringen, soweit dies bei der Bewilligung gefordert wird.
3.
Soweit zweckgebundene Einnahmen im Haushaltsjahr nicht verwendet werden, sind sie in das folgende Jahr zu übertragen, wenn die Zweckbindung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Mehreinnahmen aus zweckgebundenen Einnahmen (Abs. 1) und Mehreinnahmen nach Abs. 2 verändern den Haushaltsansatz. Dabei erhöht sich sowohl der jeweilige Einnahme- als auch der jeweilige Ausgabeansatz. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KommHV kann bestimmt werden, dass Mehr- beziehungsweise Mindereinnahmen bei einer Haushaltsstelle den Einnahme- beziehungsweise Ausgabeansatz bei einer anderen Haushaltsstelle ändern. Dadurch erhöht beziehungsweise vermindert sich sowohl der jeweilige Einnahme- als auch der Ausgabeansatz. Von § 17 Abs. 2 Satz 2 KommHV nicht erfasst sind Mehreinnahmen aus der Gewerbesteuer insoweit, als im Haushaltsplan bestimmt werden kann, dass sie die Ausgabenansätze für die Gewerbesteuerumlage erhöhen. Mehreinnahmen nach § 17 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 Satz 1 KommHV werden durch Bildung von Haushaltsresten (§ 87 Nr. 15 KommHV) in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Es bestehen keine Bedenken, wenn kein Haushaltsrest gebildet wird und stattdessen nicht verbrauchte Beträge (rot) abgesetzt und in das folgende Jahr übertragen werden (§ 70 Abs. 4 KommHV). Die Ausgabeansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar (§ 19 Abs. 2 Satz 3 KommHV). Für Budgets gilt Entsprechendes (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KommHV).