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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 2

1.
Sofern Haushaltsstellen innerhalb von Abschnitten beziehungsweise Unterabschnitten verschiedenen Budgets oder nicht alle Haushaltsstellen eines Abschnittes beziehungsweise Unterabschnittes einem Budget zugeordnet werden, sind in der Anlage nach Abs. 2 Nr. 7 zum Haushaltsplan bei den einzelnen Budgets die zugeordneten Haushaltsstellen und Haushaltsansätze zusätzlich anzugeben. Der Jahresrechnung (§ 77 KommHV) ist ebenfalls eine Übersicht entsprechend Abs. 2 Nr. 7 mit den Rechnungsergebnissen beizufügen.
2.
Für die besondere Darstellung nach Absatz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz genügt eine vereinfachte Zusammenfassung der voraussichtlichen Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, aus der sich die Ausgaben während der betreffenden Jahre und ihre Finanzierung ergeben. Auf den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben und die voraussichtliche Notwendigkeit von Kreditaufnahmen ist zu achten.