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Text gilt ab: 06.11.1987
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2020.0-I

Kommunale Partnerschaften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 7. Oktober 1987, Az. IB3-3000-50/19

(MABl. S. 705, 789)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Kommunale Partnerschaften vom 7. Oktober 1987 (MABl. S. 705, 789)

An
die Gemeinden
die Landkreise
die Bezirke
nachrichtlich
an
die Regierungen
die Landratsämter
Zahlreiche Gemeinden, aber auch Landkreise und Bezirke, unterhalten vertragliche Partnerschaftsbeziehungen zu ausländischen Kommunen (kommunale Partnerschaften). Kommunale Partnerschaften haben vorrangig die Begegnung von Bürgern und gesellschaftlichen Gruppen in den Partnerkommunen zum Inhalt und tragen damit zum gegenseitigen Verständnis und zur Völkerverständigung bei. Sie unterscheiden sich von kommunalen Patenschaften, für die ein Obhutsverhältnis auf Grund einer geschichtlichen Verbindung oder einer ähnlichen Beziehung kennzeichnend ist.
Der rechtliche Rahmen für kommunale Partnerschaften ergibt sich aus dem Selbstverwaltungsrecht. Das Selbstverwaltungsrecht betrifft die Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises, also Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von ihr eigenverantwortlich und selbstständig bewältigt werden können. Die Orts- und Aufgabenbezogenheit ist damit die wesentliche Grundlage und Grenze der kommunalen Partnerschaften. Solche Partnerschaften sollen grundsätzlich nur zwischen vergleichbaren kommunalen Ebenen abgeschlossen werden.
Für die Staatsregierung ist - z.B. im Hinblick auf Staatsbesuche - ein Überblick über die Partnerschaften bayerischer Kommunen nötig. Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke werden deshalb gebeten, dem Staatsministerium des Innern auf dem Dienstweg den Abschluss neuer Partnerschaften mitzuteilen und dabei jeweils den Namen der Partnerkommune, der nächsthöheren Verwaltungsebene (z.B. Departement, Provinz), des Partnerlandes und Zeitpunkt und Gegenstand der Partnerschaftsvereinbarung anzugeben. Für bestehende Partnerschaften, die noch nicht angezeigt worden sind, werden die gleichen Mitteilungen erbeten.
Die Bekanntmachung vom 9. August 1965 (MABl S. 417) wird aufgehoben.
EAPl 02-023
MABl 1987 S. 789