Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2013.1-I

Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 20. Januar 1999, Az. I B 3-1052-4

(AllMBl. S. 135)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 20. Januar 1999 (AllMBl. S. 135), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. September 2009 (AllMBl. S. 327) geändert worden ist

An
die Regierungen
die Bezirke
die Landratsämter
die Landkreise
die Gemeinden
die Zweckverbände
die Verwaltungsgemeinschaften
die sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

1.   Allgemeines

Die Gemeinden können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben, die in ihre Kassen fließen (Art. 20 Abs. 1 KG). Die Rechtsgrundlage dafür schaffen sie sich durch eine Kostensatzung.
Die bisherige Möglichkeit einer Einzelregelung in einer Gemeindeverordnung besteht nach der Neufassung des Kostengesetzes nicht mehr.
Im Übrigen wird zu Art. 20 Abs. 1 KG auf Folgendes hingewiesen:

1.1  

Eine Amtshandlung liegt vor, wenn eine Behörde im Bereich der hoheitlichen Verwaltung nach außen tätig wird (Bescheinigung, Genehmigung, Erlaubnis, Ausweis, Beglaubigung, Beanstandung oder Untersagung, Bescheid usw.). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 KG liegt eine Amtshandlung auch vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt.

1.1.1  

Die Amtshilfe (vgl. Art. 4 ff. BayVwVfG) ist keine Amtshandlung. Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde deshalb aufgrund des Kostengesetzes keine Kosten zu entrichten. Sie hat jedoch gemäß Art. 8 Abs. 1 BayVwVfG der ersuchten Behörde auf Anforderung besondere Aufwendungen zu erstatten, wenn sie fünfundzwanzig Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Aufwendungen nicht erstattet.
Die Erteilung einer Auskunft an eine andere Behörde ist Amtshilfe, wenn sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, die ersuchte Behörde nicht in Erfüllung einer eigenen Aufgabe handelt und es sich um Hilfe im Einzelfall handelt. Eine dauernde oder zumindest regelmäßige Auskunftserteilung fällt nicht unter den Begriff der Amtshilfe.

1.1.2  

Wirken Gemeinden in einem behördlichen Verfahren aufgrund einer Rechtsvorschrift mit (z.B. durch Erklärung des Einvernehmens, Zustimmung u. Ä.), so nehmen sie gegenüber dem Veranlasser des Verfahrens keine Amtshandlung vor (s. o. Nr. 1.1); sie wirken vielmehr nur innerdienstlich mit. Kosten können von ihnen für diese Mitwirkung nicht erhoben werden. Beispiele der innerdienstlichen Mitwirkung: Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO, § 14 Abs. 2, § 36 Abs. 1 BauGB, Art. 23 Abs. 2 BayStrWG.

1.1.3  

Der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist keine Amtshandlung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 KG, sodass die Erhebung von Kosten nicht in Betracht kommt. Ein Entgelt kann nur nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung verlangt werden.

1.1.4  

Die Entgegennahme einer Anzeige (Mitteilung oder Meldung) und ihre Überprüfung allein sind keine Amtshandlungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 KG (s. o. Nr. 1.1), sodass dafür Kosten nicht erhoben werden können.

1.2  

Zum eigenen Wirkungskreis zählen vor allem Amtshandlungen zum Vollzug von Satzungen nach Art. 23 Satz 1 und Art. 24 GO.

1.3  

Bei Amtshandlungen, die sich auf andere Rechtsvorschriften (z.B. das LStVG) stützen, kann dagegen nicht allgemein gesagt werden, ob sie zum eigenen oder zum übertragenen Wirkungskreis gehören. Es ist vielmehr stets zu prüfen, ob es sich um eine eigene oder um eine übertragene Angelegenheit handelt. Das (staatliche) Kostenverzeichnis (s. u. Nr. 2.9), das für den kommunalen Bereich ausschließlich Kostenregelungen im übertragenen Wirkungskreis enthält, bietet hierfür Anhaltspunkte. Ergänzend wird noch Folgendes bemerkt:

1.3.1  

Im Vollzug der Art. 6 ff. LStVG werden die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis tätig bei rein örtlichen Angelegenheiten, soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt; sie handeln also im eigenen Wirkungskreis bei
der Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen bewehrtes Ortsrecht nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sowie bei der Beseitigung der durch solche Handlungen verursachten Zustände nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG,
dem Erlass sonstiger (rein örtlicher) Einzelanordnungen aufgrund des LStVG oder sonstiger sicherheitsrechtlicher Vorschriften,
dem Vollzug gemeindlicher Verordnungen, die aufgrund des LStVG oder anderer sicherheitsrechtlicher Ermächtigungsnormen ergangen sind, soweit es sich um die Abwehr rein ortsbezogener Gefahren ohne Wirkungen über das Gemeindegebiet hinaus handelt; räumt das LStVG nicht den Gemeinden schlechthin, sondern nur den kreisfreien Gemeinden ein Verordnungsrecht ein, gehören Amtshandlungen im Vollzug dieser Gemeindeverordnung zum übertragenen Wirkungskreis.

1.3.2  

Insbesondere sind dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen:

1.3.2.1  

der Vollzug von Gemeindeverordnungen, die aufgrund der Art. 16, Art. 19 Abs. 7, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 38 Abs. 3 LStVG, Art. 10 und 14 BayImSchG und Art. 17 Abs. 1 und 2 BestG erlassen worden sind,

1.3.2.2  

Amtshandlungen der Gemeinde nach Art. 19 Abs. 3 bis 5, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 LStVG, Art. 12 Abs. 2 BayImSchG und Art. 14 Abs. 1 bis 3 BestG,

1.3.2.3  

der Vollzug der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) – BayRS 215-2-4-I,

1.3.2.4  

der Vollzug von Markt-(Dult)Ordnungen, die aufgrund des § 69 GewO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl I S. 1773) geltenden Fassung erlassen worden sind (der Vollzug der Gewerbeordnung gehört zwar für die Gemeinden grundsätzlich zum übertragenen Wirkungskreis; der Vollzug der Marktordnung ist jedoch dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen, da die Regelungen der Marktordnung in erster Linie an den örtlichen Bedürfnissen orientiert sind),

1.3.2.5  

der Vollzug von Gemeindeverordnungen, die aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG erlassen worden sind,

1.3.2.6  

die Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Soweit die Gemeinden für die Erteilung der Zustimmung Gebühren erheben, ist § 142 Abs. 6 TKG zu beachten, der als materiell-rechtliche Inhaltsbestimmung für eine kommunale Gebührenregelung das Kostendeckungsprinzip als Obergrenze ausdrücklich vorschreibt. Wertgebühren sind damit unzulässig (vgl. dazu VG München, Urteil vom 30. März 2006 Az. M 10 K 05.6191).

1.4  

Die Amtshandlungen kommunaler Schulen gehören nicht zum eigenen Wirkungskreis. Für solche Amtshandlungen sind Kosten aufgrund von Art. 1 ff. KG zu erheben, sofern nicht Kostenfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 KG besteht. Die im (staatlichen) Kostenverzeichnis (s. u. Nr. 2.9) vorgesehenen Gebührenregelungen sind dabei zu beachten.

1.5  

Zu folgenden Tätigkeiten der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis im Vollzug des Baurechts (BauGB und BayBO) wird bemerkt:

1.5.1  

Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB und die Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert nach § 28 Abs. 3 BauGB sind Amtshandlungen. Sie werden jedoch überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen. Kosten werden jedenfalls aus Gründen der Billigkeit (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG) nicht erhoben.

1.5.2  

Die Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist eine Amtshandlung. Im Hinblick auf die Bindung des grundbuchrechtlichen Vollzugs jeder Auflassung an die Vorlage eines solchen Zeugnisses liegt seine Erteilung überwiegend im öffentlichen Interesse. Trotzdem ist die Erhebung von Kosten nicht nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG ausgeschlossen, weil nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB das Zeugnis nur auf Antrag erteilt wird.
Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach Art. 20 Abs. 1 KG die Gemeinden Kosten zwar erheben können, jedoch nicht erheben müssen. Im Rahmen ihres Ermessens steht es ihnen auch frei, über die Regelung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG hinaus durch Kostensatzung aufgrund von Billigkeitserwägungen Amtshandlungen einer bestimmten Art oder in bestimmten Rechtsgebieten von der Kostenerhebung auszunehmen (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 6, sowie Nr. 2.5).
Sollte sich eine Gemeinde dafür entscheiden, Gebühren für die Erteilung eines Negativzeugnisses zu erheben, ist zu berücksichtigen, dass nur für die Zeugniserteilung selbst Kosten erhoben werden können. Die Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt werden soll, hat die Gemeinde dagegen nach Mitteilung des jeweiligen Kaufvertrags von Amts wegen durchzuführen.
Die Vorkaufsrechte der §§ 24 ff. BauGB dienen dem Wohl der Allgemeinheit, werden in der Praxis aber nur äußerst selten ausgeübt. Die Notwendigkeit eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB) ist daher für die Vertragspartner regelmäßig von geringer praktischer Bedeutung. Daher wird eine geringe Gebühr für die Erteilung eines Negativzeugnisses als ausreichend empfohlen.

1.5.3  

Die Bescheide über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Vorausleistungen nach den §§ 127 bis 135 BauGB sind zwar Amtshandlungen; sie sind jedoch – wie alle Abgabebescheide – nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KG kostenfrei.

1.5.4  

Gebote nach den §§ 176 bis 179 BauGB sind zwar Amtshandlungen; sie sind jedoch nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG kostenfrei.

1.5.5  

Die Mitteilung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BayBO, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist eine Amtshandlung. Sofern die Gemeinde hierfür Gebühren erhebt, ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen, dass nur für die Ausstellung der vorzeitigen Freistellungserklärung selbst Kosten erhoben werden können. Der Verwaltungsaufwand, der bei der Gemeinde unabhängig davon entsteht, ob sie diese Freistellungserklärung abgibt oder erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine Erklärung überhaupt unterlässt, kann nicht veranschlagt werden. Der wirtschaftliche Vorteil für den Bauherrn besteht lediglich darin, bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Bau des Vorhabens beginnen zu können.

1.6  

Für die Behandlung von Kleinbeträgen wird auf die staatlichen Regelungen (Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO) hingewiesen, die auch für die Kommunalverwaltung entsprechend gelten (§ 33 KommHV).

2. Kostensatzung

Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis werden aufgrund einer Kostensatzung erhoben (s. o. Nr. 1). Anlage 1 enthält das Muster einer Kostensatzung. Anlage 2 ist eine beispielhafte Zusammenstellung einzelner Gebührenregelungen für eine Reihe von Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (s. u. Nr. 41). Sie wird zur Unterscheidung vom (staatlichen) Kostenverzeichnis, das für den staatlichen Bereich und für den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gilt (s. u. Nr. 2.9), als kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) bezeichnet. Das kommunale Kostenverzeichnis ist auf die Belange der Mehrzahl der kreisangehörigen Gemeinden abgestellt. Vor Erlass der Kostensatzung ist zu prüfen, ob das Muster den örtlichen Verhältnissen entspricht und inwieweit der Katalog ausgedehnt oder eingeschränkt werden muss. Im Übrigen werden folgende Hinweise gegeben:

2.1

Die Gliederung des kommunalen Kostenverzeichnisses ist an den Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände angeglichen, soweit das mit der Besonderheit der hier geregelten Materie und dem Bestreben nach Straffung des Verzeichnisses vereinbar ist.

2.2

Bei der Regelung der Gebührenarten im kommunalen Kostenverzeichnis ist die Gemeinde frei; sie kann sich dabei an Art. 5 Abs. 1 KG orientieren und z.B. Festgebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren oder Rahmengebühren bestimmen.

2.3

Die Gebührenrahmen sind – soweit es sich um vergleichbare Amtshandlungen handelt – an diejenigen des (staatlichen) Kostenverzeichnisses angeglichen. Werden diese in Zukunft geändert, bestehen keine Bedenken gegen die Übernahme dieser geänderten Gebührenrahmen auch in den kommunalen Bereich.
Die Gebührensätze sind im Übrigen regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit den Ergebnissen etwaiger Kosten-/Leistungsrechnungen zu überprüfen (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 KG). Für Genehmigungsverfahren im Sinn der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie – DLR (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) dürfen Gebühren nur bis zur Kostendeckung erhoben werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DLR).

2.4

Zur besseren Übersicht wird ein einheitlicher Gebührenrahmen für Einzelfallanordnungen aller Art empfohlen. „Sonstige Anordnungen “ müssen dann nicht mehr bei den einzelnen besonderen Amtshandlungen geregelt werden.
Die Festsetzung des einheitlichen Gebührenrahmens verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Für alle Gebührenrahmen des kommunalen Kostenverzeichnisses gelten die Maßstäbe des Art. 6 Abs. 2 KG. Sie sind auch bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu berücksichtigen.

2.5

Das von der Gemeinde zweckmäßigerweise als Anlage zur Kostensatzung zu erlassende kommunale Kostenverzeichnis wird nicht alle kostenpflichtigen Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis enthalten können. Sollen aber im kommunalen Kostenverzeichnis nicht aufgeführte Amtshandlungen (unbeschadet der Art. 3 und 4 KG) für kostenpflichtig erklärt werden, muss in der dem kommunalen Kostenverzeichnis zugrunde liegenden Kostensatzung eine dem Art. 1 Abs. 1 KG entsprechende Generalklausel vorgesehen werden (vgl. dazu §§ 1 und 2 des beiliegenden Musters). Von dieser dann geltenden allgemeinen Kostenpflicht kann das kommunale Kostenverzeichnis vor allem in Fällen, in denen die Erhebung von Kosten unbillig wäre, unter Beachtung des Gleichheitssatzes für bestimmte Fälle Kosten- oder Gebührenfreiheit vorsehen (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 6 KG sowie Nr. 1.5.2).

2.6

Im Kostengesetz sind nun – anders als nach bisheriger Rechtslage – Regelungen über die Entstehung des Kostenanspruchs (Art. 11 KG), über die Verjährung (Art. 13 und 19 KG), über Stundung, Erlass und Niederschlagung (Art. 16 Abs. 1 mit 3 KG), sowie über Zinsen und Säumniszuschläge (Art. 17, 18 KG) enthalten. Anstelle der bisher gemäß Art. 10 und 13 KG geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind für die Kommunen künftig bei Amtshandlungen sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis insoweit die Sondervorschriften im Kostengesetz heranzuziehen. Eine materielle Rechtsänderung ergibt sich daraus nicht.

2.7

Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme kommunaler öffentlicher Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, können mit der Benutzungsgebühr abgegolten werden (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Satz 2 KG). Fallen Benutzungsgebühren laufend neu an, kann die erstmalige Benutzungsgebühr zur Abgeltung der Amtshandlungsgebühr entsprechend höher angesetzt werden.

2.8

Für Amtshandlungen zum Vollzug der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge ist nach § 64 SGB X Kostenfreiheit eingeräumt.

2.9

Amtshandlungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis können im kommunalen Kostenverzeichnis nicht bewertet werden. Die Gebühren für die Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis sind nach Art. 6 KG, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (staatlichen) Kostenverzeichnis (Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz vom 12. Oktober 2001, GVBl S. 766) zu bemessen.

1 [Amtl. Anm.:] aufgehoben

3.   Kostenerhebung durch andere Körperschaften

Diese Bekanntmachung gilt entsprechend für die Landkreise, die Bezirke, die Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Amtshandlungen der Landkreise und der Bezirke zum Vollzug des LStVG und der Verordnungen hierzu gehören anders als bei den Gemeinden (s. o. Nr. 1.3) ausnahmslos zum übertragenen Wirkungskreis. Für die Verwaltungsgemeinschaften gilt diese Bekanntmachung entsprechend, soweit ihnen nach Art. 4 Abs. 3 VGemO, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KommZG die dort genannten Befugnisse übertragen wurden.

I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 930
GAPl 1052
        
I. A.
Flaig
Ministerialdirektor
   AllMBl 1999 S. 135